OLG München - Beschluss vom 12.01.2018
34 AR 110/17
Normen:
ZPO § 32b Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 32b Abs. 1 Nr. 2; ZPO § 281 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 32 O 2161/17
LG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 330 O 188/17

Örtliche Zuständigkeit der Gerichte für Ansprüche wegen einer fehlgeschlagenen KapitalanlageBindungswirkung einer Verweisung

OLG München, Beschluss vom 12.01.2018 - Aktenzeichen 34 AR 110/17

DRsp Nr. 2018/1552

Örtliche Zuständigkeit der Gerichte für Ansprüche wegen einer fehlgeschlagenen Kapitalanlage Bindungswirkung einer Verweisung

Der Gerichtsstand nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist gegeben, wenn zumindest einer der Beklagten und bei nur einem einzigen Beklagten eben dieser wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformationen als Prospektverantwortlicher aufgrund typisierten Vertrauens in Anspruch genommen wird. Dass die konkrete beklagte Partei weder den Anlageprospekt herausgegeben hat, noch zu den Gründern, Initiatoren oder Gestaltern der Gesellschaft noch zu den sogenannten "Hintermännern" gehört, die auf das Geschäftsgebahren oder die Gestaltung des konkreten Anlagemodells besonderen Einfluss ausüben, hindert die Anwendung von § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht zwingend.

Tenor

Örtlich zuständig ist das Landgericht Hamburg.

Normenkette:

ZPO § 32b Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 32b Abs. 1 Nr. 2; ZPO § 281 Abs. 2;

Gründe

I.