OLG Hamm - Beschluss vom 19.11.2018
32 SA 47/18
Normen:
ZPO § 29a; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6; ZPO § 281;

Örtliche Zuständigkeit der Gerichte für Ansprüche wegen Nicht- oder Schlechterfüllung vertraglicher Pflichten aus einem MietverhältnisBindungswirkung einer Verweisung

OLG Hamm, Beschluss vom 19.11.2018 - Aktenzeichen 32 SA 47/18

DRsp Nr. 2019/674

Örtliche Zuständigkeit der Gerichte für Ansprüche wegen Nicht- oder Schlechterfüllung vertraglicher Pflichten aus einem Mietverhältnis Bindungswirkung einer Verweisung

Ein Verweisungsbeschluss kann unverbindlich sein, wenn das verweisende Amtsgericht seine ausschließliche Zuständigkeit gemäß § 29a ZPO nicht zur Kenntnis nimmt. § 29a ZPO erfasst auch "sekundäre" Ansprüche wegen Nicht- oder Schlechterfüllung vertraglicher Pflichten aus einem Mietverhältnis, u.a. einen etwaigen Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung der mietvertraglichen Nebenpflicht, einen Drittverkauf bei Bestehen eines gesetzlichen Vorkaufsrechts des Mieters mitzuteilen.

Tenor

Sachlich zuständig ist das Amtsgericht C.

Normenkette:

ZPO § 29a; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6; ZPO § 281;

Gründe

I.

Der Rechtsstreit liegt dem Senat zur Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO vor.

Dem Rechtsstreit liegt - soweit für das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren von Belang - im Kern folgender Sachverhalt zugrunde: