Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, gegenüber der zuständigen griechischen Behörde (Dublin-Einheit) bis zum 21.05.2018 zu erklären, dass die Überstellung der Eltern (x) und der beiden Schwestern der Antragstellerin (x) umgehend erfolgen kann und soll.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens.
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