VG Freiburg - Beschluss vom 08.05.2018
A 4 K 11125/17
Normen:
VwGO § 52 Nr. 2 S. 3; VwGO § 123 Abs. 1; Dublin III-VO Art. 10; Dublin III-VO Art. 18 Abs. 1a; Dublin III-VO Art. 22; Dublin III-VO Art. 29 Abs. 1; Dublin III-VO Art. 29 Abs. 2;

Örtliche Zuständigkeit; Dublin-Verfahren; Familienzusammenführung

VG Freiburg, Beschluss vom 08.05.2018 - Aktenzeichen A 4 K 11125/17

DRsp Nr. 2018/6669

Örtliche Zuständigkeit; Dublin-Verfahren; Familienzusammenführung

1. Die örtliche Zuständigkeit für Rechtsschutzbegehren minderjähriger Asylsuchender, gerichtet auf eine Überstellung von Angehörigen nach Art. 29, 18, 10 Dublin III-VO, richtet sich nach § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO. 2. Minderjährige Asylbewerber haben einen Anspruch darauf, dass die Bundesrepublik Deutschland, sofern sie einem Ersuchen eines Mitgliedstaats hinsichtlich der Übernahme von Familienangehörigen zugestimmt, aber mit diesem Mitgliedstaat Absprachen zur Begrenzung von Überstellungen getroffen hat, gegenüber dem Mitgliedstaat vor Ablauf der Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO erklärt, dass die Überstellung erfolgen kann und soll (im Anschluss an VG Wiesbaden, Beschluss vom 15.09.2017 - 6 L 4438/17 -, juris). 3. Dieser Anspruch besteht fort, wenn die Bundesrepublik Deutschland eine solche Erklärung nicht vor Ablauf der Überstellungsfrist abgegeben hat.

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, gegenüber der zuständigen griechischen Behörde (Dublin-Einheit) bis zum 21.05.2018 zu erklären, dass die Überstellung der Eltern (x) und der beiden Schwestern der Antragstellerin (x) umgehend erfolgen kann und soll.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens.

Normenkette:

VwGO § 52 Nr. 2 S. 3; VwGO § 123 Abs. 1; Dublin III-VO Art. 10;