BayObLG - Beschluß vom 12.03.1997
1Z AR 100/96
Normen:
BGB § 269 ; ZPO § 36 Nr. 3, § 29, § 60, § 485 Abs.2, § 486 Abs.2, 3;
Fundstellen:
DRsp IV(415)241
NJW-RR 1998, 209

Örtliche Zuständigkeit für selbständiges Beweisverfahren gegen mehrere Antragsgegner mit verschiedenem allgemeinen Gerichtsstand - Streitgenossenschaft bei Mängelstreit mit Architekten und Bauaufsicht

BayObLG, Beschluß vom 12.03.1997 - Aktenzeichen 1Z AR 100/96

DRsp Nr. 1997/4046

Örtliche Zuständigkeit für selbständiges Beweisverfahren gegen mehrere Antragsgegner mit verschiedenem allgemeinen Gerichtsstand - Streitgenossenschaft bei Mängelstreit mit Architekten und Bauaufsicht

»1. Die örtliche Zuständigkeit für ein selbständiges Beweisverfahren gegen mehrere Antragsgegner mit verschiedenem allgemeinen Gerichtsstand folgt der gemäß § 36 Nr. 3 ZPO bestimmten Zuständigkeit für die Hauptsache.2. Besteht zwischem dem Bauherrn und den mit der Planung beauftragten Architekten sowie den mit der Bauaufsicht beauftragten Personen Streit über das Vorliegen und die Verantwortlichkeit für Mängel desselben Bauwerks, so ist regelmäßig von einer Streitgenossenschaft der Antragsgegner auszugehen.«

Normenkette:

BGB § 269 ; ZPO § 36 Nr. 3, § 29, § 60, § 485 Abs.2, § 486 Abs.2, 3;

Gründe: