OLG Düsseldorf - Urteil vom 07.05.1999
22 U 219/98
Normen:
BGB § 319 ;
Fundstellen:
BauR 2000, 1229
OLGReport-Düsseldorf 2000, 304
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 09.09.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 300/96

Offenbare Unrichtigkeit eines Schiedsgutachtens

OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.05.1999 - Aktenzeichen 22 U 219/98

DRsp Nr. 2000/5772

Offenbare Unrichtigkeit eines Schiedsgutachtens

1. Das Schiedsgutachten über den Verkehrswert eines durch Ausschachtungsarbeiten am Nachbargrundstück zum Einsturz gebrachten Gebäudes ist offenbar unrichtig, wenn sich die Unrichtigkeit einem sachkundigen und unbefangenen Beobachter, möglicherweise auch erst nach gründlicher Prüfung, aufdrängt; dabei kommt es grundsätzlich allein auf das Ergebnis an.2. Wer sich auf offenbare Unrichtigkeit eines Schiedsgutachtens beruft, hat die Tatsachen darzulegen und zu beweisen, welche die Unrichtigkeit begründen sollen.

Normenkette:

BGB § 319 ;

Tatbestand:

Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke in der Innenstadt von D.

Aufgrund von Ausschachtungsarbeiten, die auf Veranlassung des Beklagten auf dem ihm gehörenden Grundstück D Straße 29 durchgeführt worden waren, stürzte das der Klägerin gehörende Haus D Straße 31 in der Nacht vom 10. auf den 11.7.1995 teilweise ein. Das teilweise unterkellerte Gebäude der Klägerin war im Bereich der Kelleraußenwand durch das Erdreich des Nachbargrundstücks gestützt worden. Durch die Ausschachtung war die Stütze weggefallen und die im Zuge der Bauarbeiten von seiten des Beklagten nur mangelhaft unterfangene Mauer gebrochen.