Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke in der Innenstadt von D.
Aufgrund von Ausschachtungsarbeiten, die auf Veranlassung des Beklagten auf dem ihm gehörenden Grundstück D Straße 29 durchgeführt worden waren, stürzte das der Klägerin gehörende Haus D Straße 31 in der Nacht vom 10. auf den 11.7.1995 teilweise ein. Das teilweise unterkellerte Gebäude der Klägerin war im Bereich der Kelleraußenwand durch das Erdreich des Nachbargrundstücks gestützt worden. Durch die Ausschachtung war die Stütze weggefallen und die im Zuge der Bauarbeiten von seiten des Beklagten nur mangelhaft unterfangene Mauer gebrochen.
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