OLG Koblenz, Urteil vom 20.05.1999 - Aktenzeichen 5 U 1660/98
DRsp Nr. 2000/5432
Offenbarungspflicht des Grundstücksverkäufers
»1. Der Verkäufer einer Immobilie ist offenbarungspflichtig, wenn der Boden des Grundstücks teilweise mit Arsen belastet ist. Er genügt dieser Pflicht nicht, wenn er im notariellen Vertrag ausführt, das Kaufobjekt sei sanierungsbedürftig.2. Erlangt der Käufer zwischenzeitlich Kenntnis von der Kontaminierung des Grundstücks und setzt ihm nun der Verkäufer hinsichtlich des Kaufpreises, da er Gewährleistungsansprüche ablehnt, eine Frist mit Ablehnungsandrohung, worauf der Käufer den Kaufpreis vorbehaltlos zahlt, so steht dessen früheren Gewährleistungsansprüchen nunmehr § 464BGB (Annahme der Sache in Kenntnis des Mangels) entgegen.3. Ansprüche aus unerlaubter Handlung (Betrug) scheitern, wenn der Käufer vor der Verfügung über den Kaufpreis den Mangel kennt.«
Normenkette:
§ S. 1, § S. 2, § , § Abs. ;
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