BVerwG - Urteil vom 30.06.1994
7 C 19.93
Normen:
BauGB § 102; DDR: BaulandG § 12; DDR: Verfassung Art. 16; EinigungsV Art. 19; EinigungsV Art. 41; GG Art. 14; VermG § 1 Abs. 1 lit. a, lit. b;
Fundstellen:
DÖV 1994, 969
NJ 1995, 48
NJW 1994, 2712
RAnB 1995, 30 (Ls)
VIZ 1994, 537
ZIP 1994, 1484
ZOV 1994, 401
Vorinstanzen:
VG Meiningen, vom 28.04.1993 - Vorinstanzaktenzeichen Su 2 K 92. 103

Offene Vermögensfragen: Rückabwicklung nach fehlgeschlagener Enteignung in der vormaligen DDR

BVerwG, Urteil vom 30.06.1994 - Aktenzeichen 7 C 19.93

DRsp Nr. 1995/631

Offene Vermögensfragen: Rückabwicklung nach fehlgeschlagener Enteignung in der vormaligen DDR

1. Der frühere Eigentümer kann die Rückabwicklung einer auf das Aufbaugesetz oder das Baulandgesetz der DDR gestützten, fehlgeschlagenen Enteignung auch dann nicht verlangen, wenn das beabsichtigte Vorhaben erst nach dem Beitritt der DDR endgültig aufgegeben worden ist. Auch § 102 BauGB enthält für eine solche "Rückenteignung" keine Rechtsgrundlage. 2. Zur Ausschlußwirkung des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen.

Normenkette:

BauGB § 102; DDR: BaulandG § 12; DDR: Verfassung Art. 16; EinigungsV Art. 19; EinigungsV Art. 41; GG Art. 14; VermG § 1 Abs. 1 lit. a, lit. b;

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt vom beklagten Land die Rückübertragung des Eigentums an einem Wiesengrundstück, das im Jahr 1988 zugunsten der beigeladenen Stadt S. für den Bau einer Schule nach dem Baulandgesetz der DDR gegen Entschädigung enteignet wurde. Die Beigeladene hat sich im Jahr 1992 entschieden, die Schule aus Gründen des Naturschutzes nicht mehr auf diesem, sondern auf einem anderen Grundstück zu bauen.