I.
Der Kläger begehrt vom beklagten Land die Rückübertragung des Eigentums an einem Wiesengrundstück, das im Jahr 1988 zugunsten der beigeladenen Stadt S. für den Bau einer Schule nach dem Baulandgesetz der DDR gegen Entschädigung enteignet wurde. Die Beigeladene hat sich im Jahr 1992 entschieden, die Schule aus Gründen des Naturschutzes nicht mehr auf diesem, sondern auf einem anderen Grundstück zu bauen.
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