OVG Niedersachsen - Urteil vom 28.02.1994
6 L 3215/91
Normen:
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BRS 56 Nr. 75
BauR 1994, 335
UPR 1994, 360

Offener Weideschuppen für drei Pferde eines Nichtlandwirts im Außenbereich

OVG Niedersachsen, Urteil vom 28.02.1994 - Aktenzeichen 6 L 3215/91

DRsp Nr. 1998/3182

Offener Weideschuppen für drei Pferde eines Nichtlandwirts im Außenbereich

»Ein einseitig offener Weideschuppen für drei Reitpferde eines Nichtlandwirts "soll" nicht wegen seiner Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden und kann am Ortsrand eine unerwünschte Zersiedlung der freien Landschaft befürchten lassen; dabei sind Gesichtspunkte des Tierschutzes nicht zu berücksichtigen.«

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2, 3 ;

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt eine nachträgliche Baugenehmigung für einen einseitig offenen Pferdeunterstand, in dem der Beigeladene zu 2) drei Reitpferde auf gepachtetem Weideland (Flurstück 84/8 der Flur 1 der Gemarkung ... 10 m westlich des Wohngebiets am ... vor der Witterung schützt.