BGH - Urteil vom 10.10.1994
II ZR 95/93
Normen:
BGB § 276 ; ZPO § 138 ;
Fundstellen:
BB 1994, 2376
BGHR BGB vor § 1 Prospekthaftung 5
BGHR ZPO § 138 Abs. 4 Erkundigungspflicht 3
BGHR ZPO § 403 Substantiierung 1
DB 1995, 921
DRsp I(125)426a-b
MDR 1995, 275
NJW 1995, 129
NJW 1995, 130
VersR 1995, 181
WM 1994, 2192
ZIP 1994, 1851
ZfBR 1995, 24
Vorinstanzen:
OLG München,
LG München I,

Offenlegung von Sondervorteilen der Gründungsgesellschafter im Emissionsprospekt eines geschlossenen Immobilienfonds; Umfang der Aufklärungspflicht über die Baukosten; Bestreiten geschäftlicher Vorgänge mit Nichtwissen

BGH, Urteil vom 10.10.1994 - Aktenzeichen II ZR 95/93

DRsp Nr. 1995/213

Offenlegung von Sondervorteilen der Gründungsgesellschafter im Emissionsprospekt eines geschlossenen Immobilienfonds; Umfang der Aufklärungspflicht über die Baukosten; Bestreiten geschäftlicher Vorgänge mit Nichtwissen

»a) Im Emissionsprospekt für einen geschlossenen Immobilienfonds müssen Sondervorteile, die den Gründungsgesellschaftern gewährt werden, offengelegt werden. b) Der Treuhandkommanditist verletzt seine Aufklärungspflicht, wenn er im Prospekt für ein Beteiligungsmodell nicht darauf hinweist, daß die ausgewiesenen Baukosten erhöht wurden, um eine Mietausfallgarantie anbieten zu können. c) Über geschäftliche Vorgänge kann sich eine Partei nur dann mit Nichtwissen erklären, wenn sie in ihrem Unternehmen ohne Erfolg Erkundigungen angestellt hat; der Ablauf von Aufbewahrungsfristen für einschlägiges Schriftwerk ist insoweit ohne Belang.«

Normenkette:

BGB § 276 ; ZPO § 138 ;

Tatbestand:

Die Kläger fordern von der verklagten Bank mit der Behauptung Schadensersatz, sich aufgrund von der Beklagten zu vertretender falscher Prospektangaben mit Verlust an einem geschlossenen Immobilienfonds beteiligt zu haben.