BAG - Beschluss vom 01.08.2018
7 ABR 41/17
Normen:
GKG § 2 Abs. 2; ArbGG § 12a Abs. 1 S. 1; BetrVG § 40 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2019, 8
AuR 2019, 92
BB 2018, 2867
DB 2018, 2999
EzA BetrVG 2001 § 40 Nr. 32
EzA-SD 2018, 12
NJW 2018, 3803
NZA 2018, 1574
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 26.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 TaBV 110/16
ArbG Wesel, vom 26.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 39/15

Ohne gesetzliche Grundlage keine Erstattung von Rechtsdurchsetzungskosten im BeschlussverfahrenKeine Regelung über die Tragung von außergerichtlichen Kosten im GesetzRechtsanwaltskosten als Teil der Kosten der BetriebsratstätigkeitKein Verzugsschaden bei Rechtsverfolgungskosten durch den vom Betriebsrat beauftragten Rechtsanwalt

BAG, Beschluss vom 01.08.2018 - Aktenzeichen 7 ABR 41/17

DRsp Nr. 2018/17212

Ohne gesetzliche Grundlage keine Erstattung von Rechtsdurchsetzungskosten im Beschlussverfahren Keine Regelung über die Tragung von außergerichtlichen Kosten im Gesetz Rechtsanwaltskosten als Teil der Kosten der Betriebsratstätigkeit Kein Verzugsschaden bei Rechtsverfolgungskosten durch den vom Betriebsrat beauftragten Rechtsanwalt

Orientierungssätze: 1. Ein Beteiligter eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens kann die Erstattung seiner Rechtsdurchsetzungskosten vom Arbeitgeber grundsätzlich nur verlangen, wenn dies in den einschlägigen betriebsverfassungsrechtlichen Bestimmungen vorgesehen ist. Nach § 40 Abs. 1 BetrVG können zu den vom Arbeitgeber zu tragenden Kosten der Betriebsratstätigkeit Rechtsanwaltskosten gehören, die durch die gerichtliche Verfolgung oder Verteidigung von Rechten des Betriebsrats entstehen. 2. Der Arbeitgeber ist regelmäßig nicht nach § 280 Abs. 1 und Abs. 2, § 286 Abs. 1 BGB verpflichtet, einem Rechtsanwalt des Betriebsrats die anwaltlichen Gebühren und Kosten als Verzugsschaden zu erstatten, die diesem zur Durchsetzung eines an ihn abgetretenen Anspruchs des Betriebsrats auf Freistellung von Kosten einer erforderlichen Rechtsverfolgung entstanden sind.