OLG Bamberg - Urteil vom 19.09.1997
6 U 30/97
Normen:
BGB §§ 119, 144 ; VOB/A § 24 Nr. 3, 26 Nr. 1 lit. c;
Fundstellen:
BauR 1998, 1252

OLG Bamberg - Urteil vom 19.09.1997 (6 U 30/97) - DRsp Nr. 1999/5441

OLG Bamberg, Urteil vom 19.09.1997 - Aktenzeichen 6 U 30/97

DRsp Nr. 1999/5441

»1. Ist das Angebot eines Bieters nach Auslegung aus der Sicht des objektiven Erklärungsempfängers in bestimmter Weise zu verstehen, so darf der Auftrag mit diesem Inhalt erteilt werden. 2. Ergibt die Auslegung einen anderen Sinn als der Bieter erklären wollte, kann der Bieter seine Erklärung anfechten. 3. Beginnt der Bieter mit den Leistungen unter dem Vorbehalt der gerichtlichen Überprüfung der Vergütung, kommt der Vertrag zustande; der Vorbehalt kann nur mehr die Höhe der Vergütung erfassen. 4. Ficht ein Bieter bei der Vergabe nach VOB sein Angebot an, scheidet er aus dem Vergabeverfahren aus; er kann nicht erreichen, mit dem durch die Anfechtung beabsichtigten Inhalt seiner Erklärung am Vergabeverfahren teilzunehmen.«

Normenkette:

BGB §§ 119, 144 ; VOB/A § 24 Nr. 3, 26 Nr. 1 lit. c;
Fundstellen
BauR 1998, 1252