OLG Brandenburg - Beschluss vom 03.05.2000
8 W 17/00
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 06.12.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 286/98

OLG Brandenburg - Beschluss vom 03.05.2000 (8 W 17/00) - DRsp Nr. 2002/3415

OLG Brandenburg, Beschluss vom 03.05.2000 - Aktenzeichen 8 W 17/00

DRsp Nr. 2002/3415

Gründe:

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. ist zulässig (§ 127 Abs. 2 ZPO), hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO hat sich die Partei auf Verlangen des Gerichts darüber zu erklären, ob eine wesentliche Änderung der für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist. Das Gericht kann die Bewilligung aufheben, wenn die Partei eine Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO nicht abgegeben hat. Das Aufhebungsverfahren obliegt dem Rechtspfleger, soweit es die Aufhebungsgründe des § 124 Nrn. 2 - 4 ZPO betrifft (§ 20 Nr. 4 c RPflG).

Die Rechtspflegerin hat in dem angefochtenen Beschluss zur Begründung der Aufhebung der Prozesskostenhilfe ausgeführt, die Beteiligte zu 1. sei der Aufforderung nicht nachgekommen, Angaben über etwaige Vermögenswerte (Grundvermögen, Bausparkonten, Bank-, Giro- und Sparkonten sowie Wertpapiere) zu machen.

Die Überprüfung durch den Senat hat ergeben, dass die Beteiligte zu 1. die erforderlichen Angaben in der Tat nicht gemacht hat. Dabei hat der Senat auch das Vorbringen der Beteiligten zu 1. im Beschwerdeverfahren berücksichtigt (vgl. dazu Zöller/Philippi, ZPO, 21. Aufl., § 127, Rdn. 33; OLG Frankfurt, FamRZ 1992, 838).