OLG Brandenburg - Urteil vom 15.10.1997
4 U 15/97
Normen:
BGB §§ 631, 632, 320 ; VOB/B § 13 Nr. 5 Abs. 2, Nr. 6, 7;
Fundstellen:
BauR 1998, 793

OLG Brandenburg - Urteil vom 15.10.1997 (4 U 15/97) - DRsp Nr. 1998/17434

OLG Brandenburg, Urteil vom 15.10.1997 - Aktenzeichen 4 U 15/97

DRsp Nr. 1998/17434

1. Ein Bauvorhaben ist auch ohne Abnahme abzurechnen, wenn die Vertragsparteien sich darüber einig sind, daß weitere Arbeiten nicht zu erbringen sind. 2. Ist im Vertrag ein gemeinsames Aufmaß vereinbart, so steht das Fehlen eines solchen der Fälligkeit des Werklohnanspruchs des Unternehmers nur dann entgegen, wenn es noch erstellt werden kann. Die Richtigkeit eines einseitig vom Unternehmer erstellten Aufmaßes ist substantiiert zu bestreiten. Ein Anspruch auf Ersatz der Mängelbeseitigungskosten gem. § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B kommt nicht in Betracht, wenn der Besteller dem Unternehmer keine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt hat und dieser demgegenüber die Beseitigung der festgestellten Mängel angeboten hat.