Die Klägerin, eine Gemeinde, erteilte dem Beklagten zu 1 (nachfolgend: Beklagter), der damals Inhaber eines Baubetriebs war, mit Schreiben vom 28.9.1990 auf der Grundlage von von ihm erstellter Preiskalkulationen einen Auftrag zur Erweiterung der Abwasseranlage in H. Noch im September 1990 begann der Beklagte mit der Ausführung der Arbeiten, über die er der Klägerin verschiedene Rechnungen erteilte.
In der Folgezeit gründete er mit drei weiteren Personen die W. GmbH (Beklagte zu 2). Der Gesellschaftsvertrag wurde am 3.12.1990 beurkundet und die Gesellschaft wurde am 1.2.1991 in das Handelsregister eingetragen.
Klage auf Kostenvorschuß LG-Teilurteil Berufung
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