OLG Brandenburg - Urteil vom 30.06.1998 (11 U 195/97) - DRsp Nr. 2000/1501
OLG Brandenburg, Urteil vom 30.06.1998 - Aktenzeichen 11 U 195/97
DRsp Nr. 2000/1501
»Ein Tiefbauunternehmen hat seiner Verpflichtung zur Vergewisserung über die Lage einer unterirdischen Wasserleitung genügt, wenn es eine Leitungsinformation des Wasserversorgungsunternehmens eingeholt und sie mit der Leitungsauskunft des von der Eigentümerin des Grundstücks beauftragten Ingenieur- und Vermessungsbüros verglichen hat und sich hiernach die durchzuführenden Ausschachtungsarbeiten als gefahrlos dargestellt haben.«