I.
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte aus dem Bauträgervertrag mit der K... GmbH ... (im Folgenden: Zedentin) vom 31. März 1998 verpflichtet ist, an die Klägerin, an die die Kaufpreisforderung abgetreten ist, den restlichen Kaufpreis in Höhe der Klageforderung zu zahlen oder ob die Kaufpreisforderung durch die Zahlungen der Beklagten an die Zedentin auf ein Konto bei der B... Bank erloschen und die Klägerin verpflichtet ist, die Löschung der auf dem Grundstück der Beklagten eingetragenen Globalgrundschulden zu bewilligen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie der Feststellungen des Landgerichts wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
Das Urteil des Landgerichts wurde der Klägerin am 9. Januar 2003 zugestellt. Die Berufung der Klägerin ging am 30. Januar 2003 bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht ein, die Berufungsbegründung - nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist - am 9. April 2003.
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