OLG Braunschweig - Urteil vom 03.06.1997
4 U 43/96
Normen:
AVBEltV, AVBGasV, AVBWasserV ;
Fundstellen:
NJW-RR 1998, 1313

OLG Braunschweig - Urteil vom 03.06.1997 (4 U 43/96) - DRsp Nr. 1999/5446

OLG Braunschweig, Urteil vom 03.06.1997 - Aktenzeichen 4 U 43/96

DRsp Nr. 1999/5446

»1. Individuelle, von den zwingenden Regelungen der Allgemeinen Versorgungsbedingungen abweichende Vereinbarungen über die Höhe der Baukostenzuschüsse (hier: Festpreisvereinbarungen für den Anschluß an Neuanlagen zu den bis zum 1.4.1980 geltenden Pauschalsätzen) sind gem. § 134 BGB nichtig. 2. Die Nichtigkeit einer gegen § 9 AVBV verstoßenden Festpreisvereinbarung über Baukostenzuschüsse führt nicht zur Nichtigkeit des Anschlußvertrages. 3. Die Festlegung unzulässiger Umlegungsschlüssel durch Festpreisvereinbarung oder gegen die Allgemeinen Versorgungsbedingungen verstoßende Ergänzende Bestimmungen hat nicht zur Folge, daß eine Umlegung der Kosten für die Herstellung der Verteilungsanlagen über Baukostenzuschüsse unterbleiben muß. 4. Der Anspruch auf Zahlung eines Baukostenzuschusses und die Bemessungsgrundlagen ergeben sich unmittelbar aus den zwingenden Regelungen des § 9 Abs. 1 S. 1 und 2 AVBV, so daß es der Bestimmung eines Umlagemaßstabes durch Ergänzende Bestimmungen nicht bedarf. Dies gilt auch in der Wasserversorgung.