OLG Bremen vom 20.12.1957
1 U 303/346/57
Normen:
VOB/B § 4;
Fundstellen:
Schäfer/Finnern 2.401 Bl. 9

OLG Bremen - 20.12.1957 (1 U 303/346/57) - DRsp Nr. 1998/2538

OLG Bremen, vom 20.12.1957 - Aktenzeichen 1 U 303/346/57

DRsp Nr. 1998/2538

Der Schutz der durch den Bauherrn vor dem Innenputz eingesetzten Fensterscheiben vor Mörtelspritzern und Beschädigung gehört nicht zu den Nebenleistungen der Putzarbeiten des Bauunternehmers im Sinne der VOB/C. Eine Haftung kann auch nicht aus § 4 Nr. 5 VOB/B abgeleitet werden, weil die vor Ausführung des Innenputzes durch den Bauherrn angeordnete Verglasung der Räume nicht gewerbeüblich ist, also nicht zu den dem Bauunternehmer für die Ausführung übergebenen Gegenstände zu rechnen ist.

Normenkette:

VOB/B § 4;

Hinweise:

Nr. 5 Satz 2 enthält eine Regelung für Schutzpflichten, die nicht zu den eigentlichen werkvertraglichen Leistungspflichten gehören. Wenn die Schutzmaßnahmen nach Satz 2 vertraglich vereinbart sind, kann der Auftragnehmer keine zusätzliche Vergütung verlangen.

Fundstellen
Schäfer/Finnern 2.401 Bl. 9