»... Nach der vom erk. Senat auch schon in früheren Fällen.. vertretenen Auffassung wird der Werklohn bei einem BGB -Werkvertrag gemäß § 641 Abs. 1 Satz 1 BGB schon bei der Abnahme des Werkes fällig, und zwar auch dann, wenn die Höhe des Werklohns noch nicht feststeht oder wenn sie zwar feststeht, dem Besteller aber noch nicht bekannt ist; der Erteilung einer Rechnung bedarf es nach Ansicht des Senats also nicht, um die Fälligkeit herbeizuführen. Den in der Rechtspr. (vgl. [u. a.] OLG Hamm, Schäfer/Finnern/Hochstein Nr. 8 zu § 641 BGB) und im Schrifttum (vgl. [u. a.] Peters, NJW 1977, 552) vertretenen gegenteiligen Ansichten, die zum Teil dahin gehen, daß außer der Abnahme des Werkes nicht nur eine Rechnung vorliegen, sondern diese auch prüfbar sein müsse, vermag sich der Senat nicht anzuschließen.
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