OLG Celle vom 09.10.1985
13 U 12/85
Normen:
UrhG §§ 1 ff.;
Fundstellen:
BauR 1986, 601
DRsp II(244)125a-b

OLG Celle - 09.10.1985 (13 U 12/85) - DRsp Nr. 1992/7653

OLG Celle, vom 09.10.1985 - Aktenzeichen 13 U 12/85

DRsp Nr. 1992/7653

a-b. Entstehung des Urheberrechts eines Architekten an einem Bauwerk schrittweise entsprechend dem jeweiligen Bautenstand; (b) im Falle vorzeitiger Kündigung des Architektenvertrags durch den Bauherrn Beschränkung der urheberrechtlichen Schutzrechte des Architekten auf den zu diesem Zeitpunkt verwirklichten Stand.

Normenkette:

UrhG §§ 1 ff.;

»... Sowohl der Bauentwurf des Kl. [Architekt] als auch der unter seiner Leitung begonnene [Krankenhaus-]Baustellen ein urheberrechtlich geschütztes Werk i. S. des § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG dar ... . Dabei ist der von ihm entworfene Haupteingangsbereich mit [einer] ovalen Röhre von erheblicher Bedeutung.

Die von den Bekl. [nach vorzeitiger Kündigung des Vertrags mit dem Kl.] geplante neue Gestaltung des Eingangsbereiches, die vorsieht, unter Verzicht [auf die] Röhre den Haupteingang [wie üblich auszuführen], .. greift in den (zeichnerischen) Entwurf des Kl. als solchen nicht ein. Darum geht es dem Kl. auch nicht. Er will vielmehr die Errichtung eines von seinem Entwurf abweichenden Baues verhindern. Als schutzfähiges Werk kommt daher nur das auf der Grundlage der Planung des Kl. begonnene Klinikum als Konkretisierung seiner geistigen Schöpfung in Betracht. Unschädlich ist dabei, daß der Bau noch nicht vollendet ist.