»... Sowohl der Bauentwurf des Kl. [Architekt] als auch der unter seiner Leitung begonnene [Krankenhaus-]Baustellen ein urheberrechtlich geschütztes Werk i. S. des §
Die von den Bekl. [nach vorzeitiger Kündigung des Vertrags mit dem Kl.] geplante neue Gestaltung des Eingangsbereiches, die vorsieht, unter Verzicht [auf die] Röhre den Haupteingang [wie üblich auszuführen], .. greift in den (zeichnerischen) Entwurf des Kl. als solchen nicht ein. Darum geht es dem Kl. auch nicht. Er will vielmehr die Errichtung eines von seinem Entwurf abweichenden Baues verhindern. Als schutzfähiges Werk kommt daher nur das auf der Grundlage der Planung des Kl. begonnene Klinikum als Konkretisierung seiner geistigen Schöpfung in Betracht. Unschädlich ist dabei, daß der Bau noch nicht vollendet ist.
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