OLG Celle vom 11.07.1961
10 U 250/59
Normen:
VOB/B § 13;
Fundstellen:
Schäfer/Finnern, Z 2.414 Bl. 88 / 90

OLG Celle - 11.07.1961 (10 U 250/59) - DRsp Nr. 1998/2547

OLG Celle, vom 11.07.1961 - Aktenzeichen 10 U 250/59

DRsp Nr. 1998/2547

Die Beseitigung eines Mangels ist für den Auftraggeber unzumutbar, wenn der Nachbesserungserfolg ungewiß ist.

Normenkette:

VOB/B § 13;

Hinweise:

In Fällen der Unzumutbarkeit ist die Nachbesserung zwar möglich und erfordert vom Auftragnehmer auch keinen unverhältnismäßig hohen Aufwand. Es müssen aber Umstände vorliegen, die die Mängelbeseitigung nach Treu und Glauben unzumutbar machen. Das ist z.B. der Fall, wenn die Mängelbeseitigung von dem Auftragnehmer besondere persönliche oder finanzielle Opfer fordern würde. Der Auftraggeber muß sich auf die Unzumutbarkeit berufen. Die Erklärung kann formlos erfolgen.

Fundstellen
Schäfer/Finnern, Z 2.414 Bl. 88 / 90