AA. jedenfalls dann, wenn die Abschlagsrechnung schon geprüft worden ist: OLG Bremen, DRsp I (138) 384 e = BauR 1980, 579 = OLGZ 1980, 215.
Vgl. zum ganzen auch Hochstein, BauR 1971, 7, und Anmerkung zu OLG Köln, BauR 1973, 324, sowie Ingenstau/Korbion, § 16 Rdn. 75, die eine Klage auf Abschläge für zulässig halten, wenn eine Abschlagsrechnung fällig ist, bevor die Schlußrechnung unter Berücksichtigung der nach Fertigstellung maßgebenden Frist vorgelegt werden kann.
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