Der Rechtsvorgänger der Kl. hatte im Jahre 1977 sein Hausgrundstück an die Eheleute E. veräußert und dabei eine Rückauflassungsvormerkung zugunsten der Kl. ins Grundbuch eintragen lassen. Im folgenden Jahr wurden zwei Grundschulden für die Bekl. eingetragen. 1982 brannte das Haus ab. 1983 zahlte der Gebäudeversicherer einen Geldbetrag als Feuerversicherungssumme an die Bekl. aus, den die Kl. Ä nach Geltendmachung des Rückübertragungsanspruchs und nach ihrer Eintragung als Eigentümerin (1984) Ä nunmehr herausverlangt.
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