OLG Celle - Beschluß vom 10.04.2000
14 U 157/99
Normen:
ZPO §§ 85, 233, 240, 249 Abs. 1, § 519 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
BauR 2001, 1624
OLGReport-Celle 2001, 232

OLG Celle - Beschluß vom 10.04.2000 (14 U 157/99) - DRsp Nr. 2001/15166

OLG Celle, Beschluß vom 10.04.2000 - Aktenzeichen 14 U 157/99

DRsp Nr. 2001/15166

( 1. Wird der Rechtsstreit vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist durch den Konkurs des Rechtsmittelgegners unterbrochen, so beginnt die Berufungsbegründungsfrist mit Aufnahme des Rechtsstreits durch den Konkursverwalter neu zu laufen. 2. In diesem Fall hat der Prozeßbevollmächtigte des Berufungsführers dafür Sorge zu tragen, daß die Berufungsbegründungsfrist im Terminkalender notiert und ausdrücklich als solche mit zu notierenden Vorfristen gekennzeichnet wird. Dies gilt in besonderem Maße, wenn er festgestellt hat, daß eine Angestellte die Situation falsch eingeschätzt und keine Frist notiert hat.

Normenkette:

ZPO §§ 85, 233, 240, 249 Abs. 1, § 519 Abs. 2 S. 2;

Hinweise:

Sofortige Beschwerde zurückgewiesen durch BGH - VII ZB 15/00 - 08.02.2001

Fundstellen
BauR 2001, 1624
OLGReport-Celle 2001, 232