OLG Celle - Urteil vom 06.10.1994 (22 U 234/92) - DRsp Nr. 1996/29142
OLG Celle, Urteil vom 06.10.1994 - Aktenzeichen 22 U 234/92
DRsp Nr. 1996/29142
»1. Bei Bauzeitenüberschreitungen kann der Auftragnehmer keine Zahlungsansprüche unter dem Gesichtspunkt eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage geltend machen, weil eine Vertragsanpassung nach § 242BGB wegen der ausdrücklichen Regelung der Rechtsfolgen einer Behinderung oder Unterbrechung der Bauausführung in § 6 VOB/B nicht in Betracht kommt.«2. Die fehlende Mitwirkung des Auftraggebers im Rahmen einer zügigen Genehmigung seiner Pläne stellt keine Anordnung i.S. des § 2 Nr. 5 VOB/B dar (Ingenstau/Korbion, § 2/B Rdn. 273; Kleine/Möller, Handbuch des privaten Baurechts, § 10 Rdn. 441). Ansprüche nach § 642BGB entfallen ebenfalls, denn die Regelung des § 6 Nr. 6 VOB/B geht dieser Bestimmung als abschließende vertragliche Sonderregelung vor (Ingenstau/Korbion, § 6/B Rdn. 116; Kleine/Möller, § 13 Rdn. 423). Letztlich können auch keine Zahlungsansprüche unter dem Gesichtspunkt eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage geltend gemacht werden, denn eine Vertragsanpassung kommt wegen der ausdrücklichen Regelung der Rechtsfolgen einer Behinderung oder Unterbrechung der Bauausführung in § 6 VOB/B nicht in Betracht (Palandt/Heinrichs, BGB, § 242 Rdn. 116).