OLG Celle - Urteil vom 14.01.1993
14 U 160/91
Normen:
VOB/B § 13 Nr. 4, § 16;
Fundstellen:
BauR 1993, 476
DRsp I(138)698Nr. 1b
NJW-RR 1994, 475

OLG Celle - Urteil vom 14.01.1993 (14 U 160/91) - DRsp Nr. 1995/9046

OLG Celle, Urteil vom 14.01.1993 - Aktenzeichen 14 U 160/91

DRsp Nr. 1995/9046

»1. Jedenfalls dann, wenn in einem Bauträgervertrag von den Bestimmungen der §§ 16 Nr. 1 und 5 Abs. 2, 12 Nr. 5 VOB/B abgewichen wird und die Schlußzahlungsregelung des § 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B ausgeschlossen ist, ist die VOB/B nicht mehr als im Ganzen Vertragsgegenstand geworden, so daß keine Verkürzung der Verjährungsfrist gemäß § 13 Nr. 4 VOB/B eingetreten ist und somit offen bleiben kann, ob dies bei einem Bauträgervertrag nicht generell gilt. 2. Wird in einem Bauträgervertrag allgemein auf die VOB/B verwiesen und hinsichtlich des Vergütungsanspruchs nicht zwischen Bauleistung und anderen Leistungen unterschieden, ist entweder § 16 Nr. 3 Abs. 3 VOB/B nicht wirksam für die gesamte Bauträgervergütung vereinbart oder aber es ist davon auszugehen, daß die Unwirksamkeit aus der Unklarheit der getroffenen Regelung folgt.«

Normenkette: