OLG Celle - Urteil vom 19.12.1997 (4 U 178/96) - DRsp Nr. 1999/5457
OLG Celle, Urteil vom 19.12.1997 - Aktenzeichen 4 U 178/96
DRsp Nr. 1999/5457
»a) Ein Bauherr haftet gegenüber dem durch Bauarbeiten beschädigten Nachbarn oder Anlieger grundsätzlich immer nach den Grundsätzen des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs entsprechend §§ 906 Abs. 2, 909, 242 BGB.b) Für die Haftung kommt es nicht darauf an, ob dem Bauunternehmer, dessen Leistungen ursächlich für den eingetretenen Schaden waren, oder dem Bauherrn ein Verschulden zur Last gelegt werden kann.«