KO § 17 ; VOB/B § 3 Nr. 2 § 3 Nr. 3 § 4 Nr. 3 § 13 Nr. 7 ;
Vorinstanzen:
LG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 342/98
OLG Celle - Urteil vom 23.05.2000 (16 U 208/99) - DRsp Nr. 2002/10244
OLG Celle, Urteil vom 23.05.2000 - Aktenzeichen 16 U 208/99
DRsp Nr. 2002/10244
»1. Auch eine Prozessaufnahme kann eine konkludente Erklärung eines Erfüllungsverlangens im Sinne von § 17KO darstellen.2. Kann ein Bauunternehmer erkennen, dass die vom Auftraggeber vorgenommene Absteckung der Hauptachsen der baulichen Anlage und der Grenzen des Grundstücks falsch ist, haftet er anteilig für den Schaden, der durch die Notwendigkeit eines Umbaus nach Fertigstellung des Gebäudes eintritt.«
Normenkette:
KO § 17 ; VOB/B § 3 Nr. 2 § 3 Nr. 3 § 4 Nr. 3 § 13 Nr. 7 ;
Tatbestand:
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