OLG Celle - Urteil vom 27.06.1996 (14 U 198/95) - DRsp Nr. 1999/5459
OLG Celle, Urteil vom 27.06.1996 - Aktenzeichen 14 U 198/95
DRsp Nr. 1999/5459
»1. Anforderungen an eine Baukostengarantie des Architekten, wonach er für die Einhaltung einer bestimmten Bausumme dergestalt persönlich einstehen soll, daß er die Mehrkosten selbst zu tragen hat.2. Daran, daß dem Bauherrn kein Schaden entstanden ist, wenn der dem Architekten angelastete Mehraufwand zu einer entspr. Wertsteigerung des Objekts geführt hat (vgl. BGH, BauR 1994, 1268; 1979, 74 m.w.N.), wobei bei einem Wohnzwecken dienenden Einfamilienhaus vom Sachwert auszugehen ist, ändert die Tatsache nichts, daß das Haus aus besonderen Marktgründen (z.B. Lage des Objekts; begrenzter Käuferpreis) nur zu einem geringeren Preis verkauft werden könnte.3. Ersatz zusätzlicher Finanzierungskosten wegen gestiegener Baukosten kann der Bauherr nicht verlangen, wenn er ein größeres Haus mit der von ihm gewünschten großzügigeren Raumaufteilung erhalten hat.«
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