OLG Dresden - Beschluss vom 10.07.2003
WVerg 16/02
Normen:
VOB/A § 25 Nr. 1 Abs. 1b ;
Fundstellen:
NZBau 2003, 573
Vorinstanzen:
Vergabekammer Fst. Sachsen1/SVK/73-02 1.,

OLG Dresden - Beschluss vom 10.07.2003 (WVerg 16/02) - DRsp Nr. 2004/621

OLG Dresden, Beschluss vom 10.07.2003 - Aktenzeichen WVerg 16/02

DRsp Nr. 2004/621

»1. Aus der Befugnis eines Bieters, die Rechtmäßigkeit einer Aufhebungsentscheidung einem Vergabenachprüfungsverfahren zu unterwerfen, ergibt sich nicht ohne Weiteres ein Anspruch gegen die Vergabestelle auf Fortsetzung des Vergabeverfahrens bis zur Zuschlagserteilung. Ein solcher Anspruch scheidet insbesondere aus (und kann mithin auch nicht Gegenstand einer Anordnung der Vergabekammer sein), wenn die Vergabestelle von dem ausgeschriebenen Vorhaben endgültig Abstand nimmt. 2. § 25 Nr. 1 Abs. 1 b VOB/A begründet kein Wertungsermessen für die Vergabestelle, sondern zwingt zum Ausschluss, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen hierfür erfüllt sind. Soweit letztere an § 21 Nr. 1 Abs. 1 S. 3 VOB/A anknüpfen, wird diese Sollvorschrift aber die Möglichkeit eröffnen, einen Wertungsausschluss nicht als geboten zu erachten, wenn das Fehlen der geforderten Angaben unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zu einer Wettbewerbsbeeinträchtigung führen kann. 3. Diese Voraussetzung ist regelmäßig nicht erfüllt, wenn die Vergabestelle mit den Vergabeunterlagen vom Bieter zulässigerweise produktidentifizierende Angaben (Hersteller- und Typenbezeichnungen) für zur Verwendung bei der Auftragserfüllung vorgesehene Produkte verlangt und der Bieter diese Angaben mit seinem Angebot nicht oder nicht vollständig macht.