OLG Dresden - Urteil vom 14.08.1997 (15 U 1445/97) - DRsp Nr. 1998/17444
OLG Dresden, Urteil vom 14.08.1997 - Aktenzeichen 15 U 1445/97
DRsp Nr. 1998/17444
Die Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek ist zulässig, wenn das belastete Grundstück nicht im Eigentum des Auftraggebers, sondern dessen alleiniger Gesellschafterin steht und die Werkleistung den Grundstückseigentümer erst in die Lage versetzt, das Grundstück zu verwerten.