OLG Dresden - Urteil vom 20.08.1997 (12 U 1040/97) - DRsp Nr. 1998/17443
OLG Dresden, Urteil vom 20.08.1997 - Aktenzeichen 12 U 1040/97
DRsp Nr. 1998/17443
»Hat ein Subunternehmer von seinem Haftpflichtversicherer im Rahmen der Regulierung eines Schadensfalles die Entschädigungssumme ausgezahlt erhalten, so ist er aufgrund einer vertraglichen Nebenpflicht des Werkvertrags verpflichtet, die Summe an seinen geschädigten Vertragspartner herauszugeben, wenn dieser die eingetretenen Schäden behoben hat und eine unmittelbare Inanspruchnahme durch den Bauherrn nicht droht.«