OLG Düsseldorf - 01.07.1997 (21 U 232/96) - DRsp Nr. 1998/2914
OLG Düsseldorf, vom 01.07.1997 - Aktenzeichen 21 U 232/96
DRsp Nr. 1998/2914
»Enthält eine vom Auftraggeber erstellte detaillierte Leistungsbeschreibung für Dachdeckerarbeiten keine besondere Position für notwendige Gerüste, so sind Errichtung, Vorhalten und Abbau von Gerüsten über 2 m vom Auftraggeber bauseits vorzunehmen bzw. bei Anordnung des Auftraggebers zur Erstellung der Gerüste als Zusatzleistung vom Auftraggeber zu vergüten, auch, wenn die Vertragspartner einen sog. Detail-Pauschalvertrag geschlossen haben und in den Allgemeinen Vertragsbedingungen des Auftraggebers ganz allgemein beim Leistungsumfang u.a. auch Gerüste erwähnt werden, da nach der DIN 18299 und der einschlägigen DIN 18338 nur Gerüste bis zu 2 m Arbeitshöhe als Nebenleistung gelten und die VOB-konforme Auslegung im Zweifel Vorrang hat.«