OLG Düsseldorf vom 04.12.1985
2 W 127/85
Normen:
BRAGO § 31, § 32, § 52, § 118 Abs.2; ZPO § 91 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DRsp IV(409)227a-b
GRUR 1986, 564
NJW 1986, 1695

OLG Düsseldorf - 04.12.1985 (2 W 127/85) - DRsp Nr. 1992/8059

OLG Düsseldorf, vom 04.12.1985 - Aktenzeichen 2 W 127/85

DRsp Nr. 1992/8059

a-b. Keine Erstattungsfähigkeit der Gebühren eines auswärtigen Rechtsanwalts für die vor der Antragstellung auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung vorgenommene Einreichung einer Schutzschrift, (b) auch dann nicht, wenn der Antragsteller den auswärtigen Rechtsanwalt bereits bei Einreichung der Schutzschrift damit beauftragt hatte, seine Rechte auch in einem etwaigen Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung wahrzunehmen.

Normenkette:

BRAGO § 31, § 32, § 52, § 118 Abs.2; ZPO § 91 Abs. 1 ;

(a) »Die durch die Hinterlegung der Schutzschrift vom 15. 5. 1985 veranlaßten Kosten können nicht als notwendige Kosten [des vor dem LG Düsseldorf durchgeführten anschließenden Verfahrens auf Erlaß einer einstw. Verfügung] i. S. des § 91 Abs. 1 ZPO anerkannt werden. ...