OLG Düsseldorf vom 05.03.1975
19 U 71/74
Normen:
BGB § 632 ;
Fundstellen:
BauR 1975, 348

OLG Düsseldorf - 05.03.1975 (19 U 71/74) - DRsp Nr. 1996/16903

OLG Düsseldorf, vom 05.03.1975 - Aktenzeichen 19 U 71/74

DRsp Nr. 1996/16903

Hat der Auftragnehmer vereinbarungsgemäß Sicherheit für etwaige Mängel geleistet, so darf der Auftraggeber den restlichen Werklohn bei Eintritt eines Mangels nicht mit der Begründung zurückhalten, daß in der Gewährleistungsfrist noch weitere Mängel auftreten könnten. Er muß vielmehr auf den Sicherheitseinbehalt zurückgreifen.

Normenkette:

BGB § 632 ;

Hinweise:

In Höhe der Bankbürgschaft wird gleichzeitig die Geltendmachung von Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechten gegenüber dem Rückzahlungsanspruch ausgeschlossen. Der Auftraggeber ist auf eine Befriedigung aus der Bankbürgschaft angewiesen (OLG Köln, Schäfer/Finnern/Hochstein, § 17 VOB Nr. 1). Ein Recht zur Zahlungsverweigerung besteht somit nur dann, wenn feststeht, daß Gegenansprüche die Höhe der Sicherheit übersteigen (so auch BGH, NJW 1967, 94).

Fundstellen
BauR 1975, 348