In Höhe der Bankbürgschaft wird gleichzeitig die Geltendmachung von Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechten gegenüber dem Rückzahlungsanspruch ausgeschlossen. Der Auftraggeber ist auf eine Befriedigung aus der Bankbürgschaft angewiesen (OLG Köln, Schäfer/Finnern/Hochstein, §
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