OLG Düsseldorf - 05.03.1996 (21 U 116/95) - DRsp Nr. 1998/2551
OLG Düsseldorf, vom 05.03.1996 - Aktenzeichen 21 U 116/95
DRsp Nr. 1998/2551
Verlangt ein Bauherr nach Abschluß des Bauvertrages die Errichtung einer Musterfassade nicht unerheblicher Größe und mit erheblichem Aufwand (ca. 20.000 DM), obwohl im Bauvertrag eine solche Musterfassade nicht erwähnt wird, kann der Auftragnehmer diese zusätzlich bezahlt verlangen, auch wenn er den zusätzlichen Vergütungsanspruch vorher nicht angekündigt hat.