OLG Düsseldorf - 07.10.1987 (19 U 13/87) - DRsp Nr. 1998/2569
OLG Düsseldorf, vom 07.10.1987 - Aktenzeichen 19 U 13/87
DRsp Nr. 1998/2569
Bei mangelhafter Vorleistung des Auftraggebers hat der Auftragnehmer nur dann ein Kündigungsrecht nach § 9 Nr. 1 a VOB/B, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, daß wegen der Vormängel die Werkleistung des Auftragnehmers mangelhaft sein wird oder zu einem erheblichen Schadenseintritt führen wird und der Auftraggeber sich weigert, geeignete Abhilfe zu schaffen.