OLG Düsseldorf vom 08.07.1987
19 U/86
Normen:
BGB § 632 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1988, 278

OLG Düsseldorf - 08.07.1987 (19 U/86) - DRsp Nr. 1998/2571

OLG Düsseldorf, vom 08.07.1987 - Aktenzeichen 19 U/86

DRsp Nr. 1998/2571

Hat sich der Auftraggeber in den Vertragsbedingungen das Recht vorbehalten, einzelne Positionen des Leistungsverzeichnisses entfallen zu lassen, so ist er nicht berechtigt, diese Leistungsteile selbst auszuführen. In der Erklärung des Auftraggebers, einzelne Leistungsteile unter entsprechender Kürzung der vereinbarten Vergütung selbst auszuführen, liegt keine Teilkündigung des Werkvertrages, sondern ein Angebot auf Vertragsänderung, daß der Auftragnehmer nicht verpflichtet ist, anzunehmen.

Normenkette:

BGB § 632 ;

Hinweise:

Im übrigen gilt bei Entfallen ganzer Leistungspositionen § 649 BGB (Anspruch auf Vergütung unter Abzug der ersparten Aufwendungen; OLG Düsseldorf, BauR 1995, 712). AGB-Klauseln sind regelmäßig unwirksam: OLG Düsseldorf, BauR 1984, 95; OLG Frankfurt/M., NJW-RR 1986, 245.

Fundstellen
NJW-RR 1988, 278