OLG Düsseldorf - 08.08.1985 (2 W 67/85) - DRsp Nr. 1996/16823
OLG Düsseldorf, vom 08.08.1985 - Aktenzeichen 2 W 67/85
DRsp Nr. 1996/16823
Der Antragsgegner kann seinen Widerspruch auf den in der einstweiligen Verfügung enthaltenen, die Verfahrenskosten betreffenden Ausspruch des Gerichts beschränken. Der Antragsgegner muß dann, damit § 93ZPO angewendet werden kann, sofort zu erkennen geben, daß er die im Beschlußwege ergangene einstweilige Verfügung als endgültige Regelung annehmen will, indem er seinen Widerspruch sofort auf die Kosten beschränkt. Auf sein Verhalten im Termin kommt es nicht an.