OLG Düsseldorf - 10.06.1997 (21 U 152/96) - DRsp Nr. 1998/2916
OLG Düsseldorf, vom 10.06.1997 - Aktenzeichen 21 U 152/96
DRsp Nr. 1998/2916
»Werden zwei Zweifamilienhäuser als Wohnungseigentum neu errichtet, so beurteilt sich der nach der DIN 4109 geforderte Mindestschall-Dämmwert nach Zeile 12 für Trennwände von Wohnungen in einem Haus und nicht für Trennwände zwischen zwei Häusern, so daß ein Mindestschall-Dämmwert von 53 dB ausreichend ist und den anerkannten Regeln der Technik entspricht.«