OLG Düsseldorf vom 10.06.1997
21 U 205/96
Normen:
BGB § 284 Abs. 1, 2 ; VOB/B § 5 Nr. 1, § 6 Nr. 1, 2, 4, § 11 Nr. 1;
Fundstellen:
BauR 1997, 1041
OLGReport-Düsseldorf 1998, 4

OLG Düsseldorf - 10.06.1997 (21 U 205/96) - DRsp Nr. 1998/2917

OLG Düsseldorf, vom 10.06.1997 - Aktenzeichen 21 U 205/96

DRsp Nr. 1998/2917

»1. Haben die Vertragspartner einen nach dem Kalender bestimmten Fertigstellungstermin (§ 284 Abs. 2 BGB) vereinbart, kommt es dann aber zu Behinderungen des Auftragnehmers durch den Auftraggeber und deshalb zu einer Verlängerung der Ausführungsfrist gemäß § 6 Nr. 2 VOB/B, so wird dadurch die Fälligkeit der Leistung verschoben und diese ist gemäß § 6 Nr. 4 neu zu berechnen. Erfolgt nach diesem neuen Fälligkeitszeitpunkt eine Mahnung seitens des Auftraggebers, so kommt der Auftragnehmer dadurch in Verzug (§ 284 Abs. 1 BGB) und die vereinbarte Vertragsstrafe wird verwirkt, ohne daß sich der Auftragnehmer allein wegen dieser Verlängerung der Ausführungsfrist darauf berufen kann, der gesamte Zeitplan sei durcheinander geraten und deshalb ein Vertragsstrafenanspruch entfallen. 2. Ein Leistungsverweigerungsrecht des Auftragnehmers wegen nicht rechtzeitig oder nicht vollständig geleisteter Abschlagszahlungen ist nicht gegeben, so daß auch ein Verzug des Auftragnehmers deshalb nicht entfällt, wenn die Abschlagsrechnungen des Auftragnehmers nicht prüfbar waren und der Auftraggeber dies beanstandet und zudem berechtigte Einbehalte gemacht hat.«

Normenkette:

BGB § 284 Abs. 1, 2 ; VOB/B § 5 Nr. 1, § 6 Nr. 1, 2, 4, § 11 Nr. 1;
Fundstellen
BauR 1997, 1041
OLGReport-Düsseldorf 1998, 4