Zum Wertersatz bei rechtsgrundlos erbrachten Bauleistungen siehe Eidenmüller, JZ 1996, 889.
Zur Haftung einer Gemeinde nach den Grundsätzen der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag bzw. Bereicherungsrecht, wenn nach dem 3.10.1990 auf nach Art. 22 IV 3 EinigV gemeindeeigen gewordenen Grundflächen in Vollzug dieses nichtigen Vertrages Bauleistungen erbracht worden sind, siehe BGH, LM §
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