OLG Düsseldorf vom 11.11.1994
22 U 59/94
Normen:
BGB § 631 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1996, 622
OLGReport-Düsseldorf 1996, 138

OLG Düsseldorf - 11.11.1994 (22 U 59/94) - DRsp Nr. 1998/2555

OLG Düsseldorf, vom 11.11.1994 - Aktenzeichen 22 U 59/94

DRsp Nr. 1998/2555

Die Auslegungsregel des § 145 Abs. 1 BGB greift nicht ein, wenn die Parteien sich trotz des offenen Punktes vertraglich binden wollten, was in der Regel aus dem einvernehmlichen Beginn der Durchführung des unvollständigen Vertrages zu entnehmen ist; der Inhalt des Vertrages bestimmt sich dann danach, wie die Parteien ihn tatsächlich durchgeführt haben.

Normenkette:

BGB § 631 ;

Hinweise:

Zum Wertersatz bei rechtsgrundlos erbrachten Bauleistungen siehe Eidenmüller, JZ 1996, 889.

Zur Haftung einer Gemeinde nach den Grundsätzen der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag bzw. Bereicherungsrecht, wenn nach dem 3.10.1990 auf nach Art. 22 IV 3 EinigV gemeindeeigen gewordenen Grundflächen in Vollzug dieses nichtigen Vertrages Bauleistungen erbracht worden sind, siehe BGH, LM § 68 DDR-ZGB Nr. 8 = DtZ 1996, 345.

Fundstellen
NJW-RR 1996, 622
OLGReport-Düsseldorf 1996, 138