OLG Düsseldorf vom 12.11.1996
21 U 68/96
Normen:
BGB § 164 ; VOB/B §§ 12, 15 Nr. 3, 2 Nr. 6, § 1 Nr. 4 S. 2;
Fundstellen:
BauR 1997, 647

OLG Düsseldorf - 12.11.1996 (21 U 68/96) - DRsp Nr. 1998/2923

OLG Düsseldorf, vom 12.11.1996 - Aktenzeichen 21 U 68/96

DRsp Nr. 1998/2923

»1. Hat der vom Bauherrn beauftragte Architekt den Bauvertrag aufgrund ausdrücklicher oder stillschweigender Vollmacht im Namen des Bauherrn abgeschlossen und sieht der von ihm gestellte Bauvertrag ausdrücklich eine förmliche Abnahme durch den Architekten vor, so hat dieser Vollmacht zur rechtsgeschäftlichen Abnahme. 2. Bestimmt der Auftraggeber bzw. sein Architekt keinen Termin zur förmlichen Abnahme innerhalb der in der VOB/B bestimmten oder der im Bauvertrag abweichend geregelten Frist, so kann sich der Auftraggeber ohne Verstoß gegen Treu und Glauben nicht auf die fehlende förmliche Abnahme berufen. 3. Stundenlohnzettel, die dem Auftraggeber oder seinem Architekten eingereicht worden sind, gelten gemäß § 15 Nr. 3 VOB/B als anerkannt, wenn sie entweder vom Auftraggeber oder seinem Architekten unterschrieben sind oder wenn sie nicht binnen 6 Werktagen nach Zugang zurückgesandt worden sind. In diesem Falle ist der Auftraggeber an die im Stundenlohnzettel enthaltenen Angaben gebunden.