OLG Düsseldorf - 15.04.1997 (21 U 168/96) - DRsp Nr. 1998/2918
OLG Düsseldorf, vom 15.04.1997 - Aktenzeichen 21 U 168/96
DRsp Nr. 1998/2918
»Treten Risse im Putz der Gefache eines Fachwerkbaus auf, weil der Vorunternehmer für das Fachwerk zu frisches und zu feuchtes Eichenholz verwandt hat, so ist der Nachfolgeunternehmer für die Risse in dem von ihm hergestellten Putz nicht gewährleistungspflichtig (§ 13 Nr. 3 VOB/B), da er seine Prüfungs- und Hinweispflicht nicht verletzt hat.Die zur Vermeidung von derartigen Rissen im Putz erforderliche Prüfung und Feststellung des genauen Feuchtegehaltes des Eichenholzes als angrenzendem Baustoff (nicht als Untergrund) ist dem Putzer/Stukkateur nicht zuzumuten, da diese Feststellung nur mit technischen Hilfsmitteln möglich ist, die ihm nicht zur Verfügung stehen.«