OLG Düsseldorf - 19.04.1996 (22 U 226/95) - DRsp Nr. 1998/2550
OLG Düsseldorf, vom 19.04.1996 - Aktenzeichen 22 U 226/95
DRsp Nr. 1998/2550
Wenn zur Aufteilung einer Dachgeschoßwohnung in zwei Wohnungen unter Einbeziehung des Spitzbodens Wände versetzt und Treppen eingebaut werden, erfolgt eine wesentliche Veränderung des Bestands und damit ein Umbau im Sinne von § 3 Nr. 5 HOAI.Die Prüffähigkeit der Rechnung erfordert nicht das Vorrechnen entsprechend der Formel. Die Mitteilung des Ergebnisses ist ausreichend.
Ist mit einem Umbau eine Modernisierung verbunden, hat das - im Gegensatz zu Nr. 4 - honorarrechtlich zur Folge, daß ein Umbauzuschlag nach den §§ 24, 59 und 76HOAI in Betracht kommt.