OLG Düsseldorf vom 20.06.1996
12 U 129/95
Normen:
BGB § 196 ff, §§ 242, 635 ; HOAI § 8 ;
Fundstellen:
BauR 1997, 510

OLG Düsseldorf - 20.06.1996 (12 U 129/95) - DRsp Nr. 1998/2927

OLG Düsseldorf, vom 20.06.1996 - Aktenzeichen 12 U 129/95

DRsp Nr. 1998/2927

»1. Ein Bauherr hat einem Statiker Auskunft über die zur Honorarermittlung erforderlichen Informationen zu erteilen, wenn er über die entsprechenden Unterlagen verfügt. Der Bauherr ist dazu aber nicht verpflichtet, die Ermittlung der anrechenbaren Kosten aufgrund der Rechnungen der Bauunternehmer selbst vorzunehmen; es reicht aus, die Rechnungsunterlagen zugänglich zu machen. 2. Die Verjährung eines Auskunftsanspruchs richtet sich nach der Verjährung des Hauptanspruches auf Zahlung. 3. Der Honoraranspruch eines Statikers verjährt in zwei Jahren. 4. Die Fälligkeit des Honoraranspruchs setzt die vertragsgemäße Erbringung der Leistung und die prüffähige Honorarschlußrechnung voraus. Zu den Anforderungen an eine prüffähige Schlußrechnung.