OLG Düsseldorf - 20.07.1994 (22 U 15/94) - DRsp Nr. 1998/2556
OLG Düsseldorf, vom 20.07.1994 - Aktenzeichen 22 U 15/94
DRsp Nr. 1998/2556
Ein mit der Verfüllung der Arbeitsräume beauftragter Unternehmer, der feststellt, daß sich in den Arbeitsräumen Bauschutt befindet, muß seinen Auftraggeber vor Ausführung des Auftrags auf die Gefahr einer Beschädigung der Kelleraußenisolierung durch den in den Arbeitsräumen verbliebenen Unrat hinweisen.