OLG Düsseldorf - 22.10.1993 (22 U 103/92) - DRsp Nr. 1996/16709
OLG Düsseldorf, vom 22.10.1993 - Aktenzeichen 22 U 103/92
DRsp Nr. 1996/16709
Eine Verbesserung der Trittschalldämmung um 8 dB ist ein keineswegs völlig unbedeutender Vorteil, so daß der Unternehmer nicht berechtigt ist, die Vorschußleistung für Mängelbeseitigungskosten gemäß § 633 Abs. 2 Satz 3 BGB zu verweigern.