OLG Düsseldorf vom 23.06.1981
23 U 37/81
Normen:
BGB § 634 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BauR 1982, 587

OLG Düsseldorf - 23.06.1981 (23 U 37/81) - DRsp Nr. 1997/2303

OLG Düsseldorf, vom 23.06.1981 - Aktenzeichen 23 U 37/81

DRsp Nr. 1997/2303

Der Kostenerstattungsanspruch des Auftraggebers entfällt trotz Mängelbeseitigungsaufforderung und Fristsetzung wegen voreiliger Eigennachbesserung ausnahmsweise dann, wenn der Auftraggeber die Frist zur Mängelbeseitigung während eines Rechtsstreits über den erforderlichen Umfang und die Art der Nachbesserung nach der letzten mündlichen Verhandlung setzt und die Frist zwar nach dem Verkündungstermin, aber noch vor Zustellung des Urteils abläuft und der Auftraggeber noch vor der Zustellung des Urteils die Mängelbeseitigung durch einen Drittunternehmer ausführen läßt.

Normenkette:

BGB § 634 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen
BauR 1982, 587