OLG Düsseldorf - 25.07.1986 (23 U 262/85) - DRsp Nr. 1998/2573
OLG Düsseldorf, vom 25.07.1986 - Aktenzeichen 23 U 262/85
DRsp Nr. 1998/2573
Die Klausel in einem Architektenvertrag, nach der die endgültige Honorarberechnung auf der Grundlage der durch die Bewilligungsbehörde anerkannten Gesamtkosten bei Schlußabrechnung erfolgen soll, hält einer Inhaltskontrolle nach § 242BGB nicht stand und ist daher unwirksam.